· Fachbeitrag · UStG, EStG
Behandlung der gespendeten aufgerundeten Beträge
| Im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf“ können Kunden im Supermarkt an der Kasse die Differenz zum nächsten vollen Euro-Betrag für einen guten Zweck spenden. Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich bei diesem Geschäftsmodell der Stiftungs-GmbH um die Vereinnahmung und Weiterleitung der gespendeten Beträge im eigenen Namen für eigene Rechnung. Steuerlich hat das folgende Auswirkung: |
- Umsatzsteuer: Von den Verbrauchern an die Einzelhändler zugewendete Beträge, die von den Unternehmen an die Initiative weitergeleitet werden, sind keine relevanten Geldzuwendungen. Die Zuwendungen sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.
- Bilanz: Ertragsteuerlich werden die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen erfasst, wenn ein am Projekt beteiligter Einzelhändler sie im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG vereinnahmt. In gleicher Höhe hat er eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, sodass sich hier keine Auswirkungen auf den Gewinn ergeben.
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