· Fachbeitrag · UStG
EU-Mitgliedstaaten müssen für eine korrekteUSt-Identifikationsnummer einstehen
| Ein Unternehmer genießt Vertrauensschutz, wenn er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines EU-ausländischen Geschäftspartners gewissenhaft, zeitnah und präzise im Rahmen seiner EU-Umsätze abfragt. |
Sachverhalt
Das EuGH-Urteil erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland. Die lettische Finanzverwaltung lehnte die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab, weil nach einer Überprüfung des Steuerpflichtigen der begründete Verdacht bestand, dass dieser die Nummer missbräuchlich zum Umsatzsteuerbetrug einsetzen könnte. Fraglich war, ob die Finanzverwaltung der EU-Mitgliedstaaten zu einer derartigen Überprüfung berechtigt sind.
Entscheidung
Nach Auffassung des EuGH steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, Steuerhinterziehungen, -umgehungen und etwaigen Missbräuchen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Quasi im Gegenzug sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtigkeit der Eintragungen in das Register der Steuerpflichtigen zu garantieren, um ein ordnungsgemäß funktionierendes Mehrwertsteuersystem sicherzustellen.
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