· Fachbeitrag · § 1 ErbStG
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung
| Mit Urteil vom 25.5.2016 hatte das FG Köln entschieden, dass auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erbschaftersatzsteuerpflichtig sein können. Dem hat nun der BFH widersprochen. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nicht rechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Erbersatzsteuer fällt somit nicht an. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht seit 1974 vor, dass das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.
FA und FG waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer.
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