· Fachbeitrag · § 1 GrEStG
Nachträgliche Kosten für die Bebauung eines Grundstücks und die Grunderwerbsteuer
| Wird der Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen, kann die Finanzbehörde berechtigt sein, im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu belasten. Mit diesem Urteil hat der BFH eine weitere Entscheidung zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“ getroffen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erwarb von der Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der sowohl von der Stadt als auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das FA setzte kurze Zeit später die Grunderwerbsteuer fest und bezog lediglich die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein.
Nach der Steuerfestsetzung schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog die sich ergebenden Baukosten mit ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG führte zur Begründung aus, der ursprüngliche bestandskräftige Bescheid sei nicht mehr änderbar gewesen.
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