· Fachbeitrag · § 10 ErbStG
Abfindungszahlung wegen einer beeinträchtigenden Schenkung durch den Vorerben ist abzugsfähig
| Der vom Vorerben Beschenkte kann eine Zahlung zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs wegen beeinträchtigender Schenkung von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. |
Sachverhalt
Die Eltern des Steuerpflichtigen hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiten Vorerben und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien und stellte einen entsprechenden Erbschein aus. In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an den Steuerpflichtigen sowie an einen seiner beiden Brüder. Hierfür setzte das FA Schenkungsteuer fest.
Der von diesen Schenkungen nicht bedachte Bruder ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären. Das Gericht ging nunmehr davon aus, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen sei. Der nicht bedachte Bruder nahm daraufhin seine beiden Brüder auf Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz in Anspruch. Der Steuerpflichtige schloss mit seinem Bruder im Berufungsverfahren einen Vergleich. Danach leistete er anstelle der Übertragung des Grundstücksteils eine Abfindungszahlung.
Der Steuerpflichtige beantragte, die Schenkungsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung zu mindern. Dies lehnte das FA ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung durch die Mutter, sondern mit dem durch den Tod der Mutter eingetretenen Nacherbfall nach dem Vater stehe. Auch verfahrensrechtlich sei eine Änderung nicht möglich, weil die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis darstelle.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht erloschen, weil der Steuerpflichtige das erworbene Grundstück nicht aufgrund des Rückforderungsrechts herausgegeben habe. Die Abfindungszahlung sei jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Rechtsprechung des BFH, wonach diese Vorschrift auf Zahlungen zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten Anwendung finde, sei auf Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung übertragbar, da es sich um vergleichbare Fälle handele.
Die Zahlung stelle auch ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 AO dar, sodass auch verfahrensrechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei. Der maßgebliche Herausgabeanspruch habe
- der Grundstücksschenkung durch die Mutter von Anfang an angehaftet und
- sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH war z. Zt. der Drucklegung noch nicht bekannt. |
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