· Fachbeitrag · § 10 ErbStG
Kosten für Steuerberatung und Wohnungsräumung als Nachlassverbindlichkeiten
| Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig, so das FG Baden-Württemberg. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von rund 10.000 EUR geltend. Zusätzlich beantragte sie den Abzug der Räumungskosten in Höhe von rund 2.500 EUR der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin war.
Das FA setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
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