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  • · Fachbeitrag · § 13 ErbStG

    Freibetrag für die Pflege der Eltern: BFH stärkt Rechte der Kinder

    | Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist dieses Kind berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der BFH mit Urteil vom 10.5.2017 (II R 37/15 ) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht diesem Anspruch die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. |

     

    Zum Freibetrag für Pflegeleistungen

    Erben, die den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben, steht zusätzlich zu ihrem persönlichen Freibetrag ein Freibetrag für Pflegeleistungen zu (§ 13 Abs. 1 Nr. ErbStG). Dieser Freibetrag für Pflegeleistungen beträgt 20.000 EUR.

     

    Dass der Freibetrag in der Praxis bisher kaum eine Rolle spielte, lag daran, dass er ausscheidet, wenn die Erben gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind.