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  • · Fachbeitrag · § 13 ErbStG

    Keine Steuerbefreiung für an Familienheim angrenzendes Gartengrundstück

    | Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sog. Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet.

     

    Die Witwe nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift. Mit der Klage begehrte die Steuerpflichtige die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.