· Fachbeitrag · § 13a ErbStG
Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung
| Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG umfasst nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erbte vom 2012 verstorbenen Erblasser unter anderem Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte er zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens.
Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %. Die Festsetzung erging „in vollem Umfang vorläufig“ im Hinblick auf die durch neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung.
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