· Fachbeitrag · § 15 ErbStG
Steuerklasse I auch bei Zuwendung des „nur“ leiblichen Vaters
| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der biologische Vater im Jahre 2016 seiner in 1987 geborenen Tochter einen Geldbetrag zugewandt. Die Tochter war innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann, bei dem es sich nicht um den biologischen Vater, sondern um den rechtlichen Vater handelt, geboren worden.
Das FA setzte Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der ungünstigen Steuerklasse III fest. Die gewünschte Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der leiblichen Mutter bestehe, die zivilrechtlich die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe.
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