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  • · Fachbeitrag · § 16 ErbStG

    Eine noch nicht lebende Generation kann den Schenkungsteuer-Freibetrag beeinflussen

    | Für die Bestimmung des Schenkungsteuer-Freibetrags ist bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Stiftung, nach deren Satzung die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt sind. Ferner ist dort bestimmt, dass neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können. Das beklagte FA unterwarf das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer und setzte bei der Berechnung den Freibetrag für Enkel (gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) an. Die Klägerin begehrte demgegenüber den höheren persönlichen Freibetrag für Kinder. Maßgeblich könnten nur lebende Berechtigte sein und Enkel seien noch nicht geboren.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab.