· Fachbeitrag · § 16 GrEStG
Erstattung der Steuer wegen Rückgängigmachung bei Wohnflächendifferenzen
| Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer beantragt, ist fraglich, ob dies nur möglich ist, wenn der Rücktritt einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer vorliegen, wenn die Klägerin die erworbene Wohnung wegen unbehebbarer Baumängel (die Wohnung ist kleiner, als angeboten) zurückgegeben hat.
Das FG wies die Klage erstinstanzlich ab. Es habe kein schwerer und unbehebbarer Mangel vorgelegen.
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