· Fachbeitrag · § 1 GrEStG
Verlängerung der Beteiligungskette einer Personengesellschaft kein Neueintritt
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An der Klägerin war die X-KG mittelbar zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt. An der X-KG waren bis einschließlich 16.12.2015 AB und CB i. H. von jeweils 20 %, EG i. H. von 20 %, MG i. H. von 30 % und TG i. H. von 10 % beteiligt. Mit notarieller Urkunde schenkte EG ihren Söhnen MG und TG jeweils hälftig ihren Anteil an der X-KG, so dass nunmehr MG mit 40 % und TG mit 20 % an der X-KG beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selbigen Tag (Dezember 2015) wurde vereinbart, dass MG seinen Anteil an der X-KG i. H. von 40 % in die Y S.r.L (Y), eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Außerdem wurde vereinbart, dass TG seinen Anteil an der X-KG i. H. von 20 % in die Z S.r.L. (Z), ebenfalls eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Schließlich kamen die Parteien überein, dass AB und CB ihre Anteile an der X-KG i. H. von jeweils 20 % in die im Oktober 2015 gegründete W-KG einbringen. Kommanditisten der W-KG mit einem Anteil in Höhe von jeweils von 50 % waren AB und CB.
Das Finanzamt sah durch die Umstrukturierung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015 als erfüllt an und erließ einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (Feststellungsbescheid). Im Hinblick auf die nunmehr über die W-KG vermittelten Beteiligungen von AB und CB an der X-KG gewährte das Finanzamt eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG i. H. von 40 %. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenso wie die Klage erfolglos. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidung
Der BFH gibt der Revision des Finanzamts statt und hebt das Urteil des Finanzgerichts sowie die betreffenden Bescheide auf. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sei entgegen der Ansicht des Finanzgerichts nicht verwirklicht worden. Durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom Dezember seien nicht mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten X-KG auf die W-KG erfülle den Tatbestand dieser Norm nicht. Denn die zuvor an der X-KG zu 40 % beteiligten AB und CB seien nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die W-KG an der Klägerin beteiligt gewesen. Die W-KG sei daher nicht als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anzusehen gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG seien Personengesellschaften danach als transparent anzusehen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften sei auf allen Ebenen der beteiligten Personengesellschaften durchzuschauen und dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse seien in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei seien nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt würden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen könnten.
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