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  • · Nachricht · § 17 GrEStG

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    | Für die Grunderwerbsteuer werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses FA liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses FA liegendes Grundstück betroffen ist. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind. Durch den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden u. a. die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Streitig war, ob § 171 Abs. 10 AO bei Erlass eines gem. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ergangenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für einen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls festsetzungsverjährten Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid anwendbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war Eigentümerin von vier in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegenden Grundstücken. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.1.2002 erwarb eine andere GmbH & Co. KG sämtliche Kommanditanteile an der Klägerin. Zwischen Veräußerer- und Erwerberseite bestand keine Identität. Der Notar zeigte den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA nicht an. Nach einer Außenprüfung nahm das FA an, der Wechsel des vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin unterliege nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes der Grunderwerbsteuer. Der (bestandskräftige) Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG wurde am 7.9.2009 bekannt gegeben. Der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts erging am 8.3.2011, der Grunderwerbsteuerbescheid am 21.3.2011. Auf die Einsprüche hiergegen stellte das FA den Grundbesitzwert mit Bescheid vom 19.4.2011 auf 3.527.000 EUR fest und setzte mit Bescheid vom 12.5.2011 die Grunderwerbsteuer entsprechend auf 123.445 EUR herab. Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Der Grundbesitzwert sei zwar antragsgemäß niedriger festgestellt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei aber rechtswidrig, da der Feststellungsbescheid wegen Eintritts der Feststellungsverjährung nicht mehr habe erlassen werden dürfen. Die reguläre Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuerfestsetzung sei am 31.12.2009 abgelaufen. § 181 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. der Abgabenordnung (AO) sei für den Feststellungsbescheid nicht einschlägig, da der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen § 181 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. AO nicht nach § 171 Abs. 10 AO gehemmt gewesen sei.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG hemme nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts. Erst aufgrund dieses Bescheids könne die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststehe, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen seien.

     

    Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sei zudem bindender Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid. Der bestandskräftige Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG wurde am 7.9.09 bekannt gegeben und habe dazu geführt, dass nach § 171 Abs. 10 AO die Feststellungsfrist für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheids endeten. Die Feststellungsfrist für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid seien daher am 7.9.2011 (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) geendet, sodass der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und der Grunderwerbsteuerbescheid in offener Feststellungsfrist bzw. offener Festsetzungsfrist ergangen seien.

     

    Erläuterungen

    Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist bindender Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid. Die insoweit festgestellten Besteuerungsgrundlagen entfalten für diese beiden Folgebescheide Bindungswirkung i. S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Dementsprechend können diese Bescheide innerhalb von 2 Jahren nach Ergehen des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheids geändert werden (§ 171 Abs. 10 AO). Unerheblich ist nach Eintritt der Bestandskraft des Grundlagenbescheids, ob dieser rechtmäßig ergangen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44876528