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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Mittelbarer Gesellschafterwechsel einer KG

    | Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Die „mittelbare“ Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ist ‒ im Gegensatz zur unmittelbaren Änderung ‒ nur nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft von mindestens 95 % werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück betroffen ist. | 

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Vollmacht eine mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG begründen kann. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom April 2005 übertrug der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, einen Anteil von insgesamt94 % auf die Erwerber A und B. Die Abtretung der Kommanditbeteiligung erfolgte unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, nämlich der Eintragung des ebenfalls vereinbarten Komplementärwechsels und der Käufer als neue Kommanditisten im Handelsregister sowie der vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

     

    Im Mai 2005 erteilte die KG den beiden Erwerbern A und B unter Bezugnahme auf den Vertrag vom April 2005 jeweils einzeln und unter Befreiung von § 181 BGB eine umfassende, unbefristete und unwiderrufliche und etwaige Rechtsnachfolger bindende Vollmacht. Das FA stellte mit Feststellungsbescheid die Besteuerungsgrundlagen „für den Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an der Klägerin gesondert fest, da eine steuerpflichtige Änderung im Gesellschafterbestand der Klägerin nach § 1 Abs. 2a GrEStG begründet worden sei. Die Klage beim FG blieb erfolglos.