Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 198 BewG

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    | Das BMF hat die gleichlautenden Erlasse zur Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts veröffentlicht. Damit ordnet er die Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.12.2019 (II R 9/18 ) an. |

     

    Hintergrund des BMF-Schreibens

    Der BFH hält in seinem Urteil vom 5.12.2019 (II R 9/18) an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

     

    Nur das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. d. §§ 36, 36a GewO biete eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich seien. Diese verfügen, so der BFH, über eine Doppelqualifikation in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliege der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis sei erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann. Der Nachweis könne nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige die Beweiserhebung, etwa durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, beantragt.

     

    Bisherige Verwaltungsauffassung

    Die Auffassung des BFH widerspricht den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 19.2.2014 (BStBl I 14, 808).

     

    Klarstellende Äußerung im Ländererlass

    Das BFH-Urteil vom 5.12.2019 (II R 9/18) ist nach einer Verwaltungsanweisung vom 2.12.2020 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

     

    Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch

    • ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder
    • eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt,

     

    erbringen kann (R B 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019).

     

    Derartige Sachverständige sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

     

    Folgerungen

    Folglich kann in der Praxis der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes weiterhin durch Gutachten eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbracht werden. Lediglich in dem Fall, dass es zu einem Rechtsstreit hierüber kommt, dürfte es zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung kommen.

     

    Fundstelle

    • Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.12.20, 3-S322.9/7
    Quelle: ID 47112276