· Fachbeitrag · § 33 EStG
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
| Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige auch in den Fällen einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011). Der formalisierte Nachweis ist bezogen auf jedes einzelne Präparat zu führen. |
Sachverhalt
Die gesetzlich krankenversicherte Ehefrau des Steuerpflichtigen war schwer an Krebs erkrankt. Die Krankenkasse vereinbarte mit ihr, die Hälfte der Kosten der stationären Behandlungen pauschal ohne Prüfung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu übernehmen. Die für die Behandlung und Medikamente anfallenden als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten erkannte das FA nur zum Teil an, da für bestimmte Arzneimittel keine Rezepte vorgelegt werden konnten. Als zumutbare Belastung setzte das FA 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte an.
Hinsichtlich der nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Arzneimittelkosten wies das FG die Klage ab, da die erforderliche Verordnung fehle. Mit der Revision macht der Steuerpflichtige geltend, das die rückwirkende Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV verfassungswidrig sei; zudem habe das FG die Höhe der zumutbaren Belastung falsch berechnet, da medizinische Behandlungskosten zur Abwehr und zum Erträglichmachen einer als tödlich diagnostizierten Krankheit in vollem Umfang freizustellen seien.
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