· Fachbeitrag · § 63 EStG
Kindergeld auch bei Ausbildung zum IHK-Fachwirt
von WP StB Prof. Dr. Claus Koss, Regensburg
| Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn das Kind berufsbegleitend eine Ausbildung zum IHK-Fachwirt absolviert. Das Kind kann dann auch Vollzeit berufstätig sein, so ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |
Der Anspruch auf Kindergeld erlischt beim volljährigen Kind unter anderem dann, wenn es erstmalig eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden die Woche regelmäßig arbeitet. Solange die Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht abgeschlossen ist, ist die Wochenarbeitszeit irrelevant.
Sachverhalt
Vor dem FG Rheinland-Pfalz hatte eine Mutter geklagt. Ihre volljährige Tochter hatte den Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau erfolgreich abgeschlossen und war sofort mit einem befristeten Arbeitsvertrag, aber Vollzeit, übernommen worden. Die Kindergeldkasse strich daraufhin sofort das Kindergeld für die Mutter. Denn, so argumentierte die Behörde, mit der Berufsausbildung habe die Tochter erstmalig eine Berufsausbildung abgeschlossen. Da sie jetzt mehr als 20 Stunden die Woche arbeitete, seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds nicht mehr gegeben. Die Mutter argumentierte dagegen, ihre Tochter habe von vornherein den Abschluss als geprüfte Immobilienfachwirtin angestrebt. Voraussetzung für diese berufsbegleitende Weiterbildung der IHK sei jedoch die bestandene Abschlussprüfung als Immobilienkauffrau. Somit sei die Berufsausbildung integrativer Bestandteil der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.
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