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  • · Nachricht · § 6a GrEStG

    Grunderwerbsteuer bei der Beteiligungsaufstockung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

    | Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob für einen derartigen Erwerb auch die Abtretung von Kommanditanteilen zur Sicherung für ein Darlehen ausreicht. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten u. a. darüber, ob die Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG begründet.

     

    Im Streitfall hatte die F-GmbH & Co. KG in den Jahren 2000 und 2001 bereits 49 % sowie 1 %, also 50 % der Anteile an der Personengesellschaft erworben. Im privatschriftlichen Sicherungsabtretungsvertrag Ende 2004 über eine Kommanditbeteiligung vereinbarten Y als Sicherungsgeber und die F-GmbH & Co. KG als Sicherungsberechtigte, dass Y eine Kommanditbeteiligung an der Klägerin, 50 % des Kommanditkapitals einschließlich 49 Gesellschafterstimmen, an die F-GmbH & Co. KG abtritt.

     

    Die Abtretung sollte der Sicherung der sich aus einem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche der F-GmbH & Co. KG gegenüber Y dienen. Die F-GmbH & Co. KG war verpflichtet, bei Ausübung der Mitgliedschaftsrechte die berechtigten Interessen von Y zu wahren. Zeitgleich wurde eine Rückabtretung an den Altgesellschafter vereinbart, die erst wirksam werden sollte, sobald die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt waren.

     

    Später nahmen die F-GmbH & Co. KG und H ihnen angetragene Kauf- und Abtretungsangebote jeweils an. Die Darlehensforderung der F-GmbH & Co. KG gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt. Nach einer Außenprüfung ging das FA im Bescheid vom 28.8.08 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass durch die Sicherungsabtretung des Kommanditanteils an die F-GmbH & Co. KG der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt sei. Die F-GmbH & Co. KG sei als Treuhänderin handels- und zivilrechtlich Gesellschafterin der Klägerin geworden. Innerhalb von fünf Jahren habe sich der Gesellschafterbestand der Klägerin zu 100 % geändert. Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Klage wurde erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision beim BFH blieb erfolglos.

     

    Ein Gesellschafter ist „neu“ i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt.

     

    Er verliert nach der Rechtsprechung des BGH grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.

     

    Sie ist nach Auffassung des BFH nicht davon abhängig, ob und inwieweit die Beteiligten die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH 25.11.15, II R 64/08). Danach führte der Sicherungsabtretungsvertrag nach Auffassung des BFH zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Aufgrund dieses Vertrags habe die F-GmbH & Co. KG, die bereits über 50 % der Anteile verfügt habe, den restlichen Kommanditanteil von Y in Höhe von 50 % erworben. Sie sei damit zu 100 % als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt gewesen. Der Gesellschafterbestand der Klägerin habe sich innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums geändert. Die Kommanditanteile seien damit sukzessive von Y auf die F-GmbH & Co. KG übertragen worden.

     

    Der Umstand, dass zeitgleich eine Rückabtretung an den Altgesellschafter erfolgte, die erst wirksam werden sollte, sobald die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt waren, stand dieser Beurteilung nach Auffassung des BFH nicht entgegen. Denn er sei entgegen § 19 GrEStG nicht angezeigt worden. Daher stehe § 16 Abs. 5 GrEStG einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids entgegen.

     

    Erläuterungen

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Hinzuerwerb zur Überschreitung der 95 %-Grenze geführt hat, ist die zivilrechtliche Beurteilung. Vor diesem Hintergrund ließ der BFH im Besprechungsfall eine Abtretung von Kommanditanteilen zur Sicherung für ein Darlehen ausreichen. Eine Rückabtretungsvereinbarung steht nach dem Verständnis des BFH der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nur entgegen bzw. kann die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG nur herbeiführen, wenn der Hinzuerwerb der Kommanditanteile im Wege ihrer Abtretung zur Sicherheit angezeigt worden ist. Der Steuerpflichtige kann einen auf § 16 GrEStG gestützten Aufhebungsanspruch durch Einspruch gegen die Feststellung des steuerbaren Erwerbsvorgangs geltend machen. Das Finanzamt ist in diesem Falle verpflichtet, einen ggf. bestehenden Aufhebungsanspruch aus § 16 GrEStG spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid rückgängig gemacht wurde. Nach § 16 Abs. 5 GrEStG besteht eine Korrekturmöglichkeit gem. § 16 GrEStG allerdings nicht, wenn der Erwerbsvorgang - wie im Besprechungsfall - nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44833545