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  • · Fachbeitrag · § 7 AStG

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

    | Es ist zweifelhaft, ob die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Daher hat der BFH in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH angerufen. Die zu klärende Streitfrage kann allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums von Bedeutung sein. |

     

    Hintergrund

    Mithilfe der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz versucht der deutsche Fiskus, Gewinnverlagerungen in das niedriger besteuernde Ausland entgegenzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen werden unbeschränkt Steuerpflichtigen die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaft) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet. Die Besteuerung erfolgt in etwa wie bei Gewinnausschüttungen. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Gesellschafter tatsächlich Gewinnausschüttungen erhalten haben.

     

    Sachverhalt

    In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war eine deutsche GmbH zu 30 % an einer Schweizer AG beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, die vom Finanzamt zulasten der GmbH als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden.