· Fachbeitrag · § 7 ErbStG
Beurteilung einer disquotalen Einlage
| Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), ist fraglich, ob eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegt. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. |
Sachverhalt
Die Klägerin war als Kommanditistin an der KG mit einem nominellen Kapitalanteil in Höhe von 14.000 EUR beteiligt. Weitere Kommanditisten waren ihre drei Kinder mit einem nominellen Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Gegenstand des Unternehmens sind die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und desjenigen ihrer Gesellschafter.
Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde bei der KG neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt. Im März 2012 trat der Ehemann der Klägerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000 EUR in die KG ein. Das Kommanditkapital der KG betrug danach 25.000 EUR. Die Beteiligung der Klägerin hieran belief sich nunmehr auf 56 %.
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses aus Juni 2012 leistete E eine Bareinlage in Höhe von X EUR in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die zivilrechtliche Personengesellschaft und die Gesellschafter nicht identisch seien und vermögensmäßig (zivilrechtlich) kein einheitliches Zurechnungsobjekt mehr darstellen. Das FA sah die Zahlungen aufgrund der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin an der KG als freiwillige Zuwendungen an. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos.
Entscheidung
Die Revision beim BFH blieb ohne Erfolg. Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG werde nicht die KG bereichert. Vielmehr seien die Gesellschafter als Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert i. S. d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 ErbStG anzusehen.
Eine freiwillige Zuwendung liegt vor, wenn sich die über das Gesellschaftsvermögen der KG gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöhe, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhalte.
Es sei einerseits möglich, dass eine Gegenleistung direkt von dem erwerbenden Gesellschafter an den zuwendenden Gesellschafter geleistet werde. Eine Gegenleistung des erwerbenden Gesellschafters an den zuwendenden Gesellschafter könne aber auch darin liegen, dass der erwerbende Gesellschafter selbst eine wertmäßig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsvermögen der KG leiste, zu der er nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sei. Eine solche wertmäßig entsprechende Einlage des erwerbenden Gesellschafters erhöhe die Beteiligung des zuwendenden Gesellschafters in gleicher Weise. In diesem Fall erfolgte die Zuwendung nicht freigebig.
Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.
Erläuterungen
Die Beteiligten haben letztlich darüber gestritten, ob die Einlage des Kommanditisten einer Familien-KG in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine Zuwendung an die Gesellschaft oder an die übrigen Gesellschafter darstellt. Die Klägerin als Kommanditistin mit der Mehrheitsbeteiligung an der GmbH & Co. KG erhielt letztlich über die Zahlung in das Rücklagenkonto durch ihren Ehemann eine freigebige Zuwendung.
Anmerkung
Die BFH-Entscheidung bestätigt, dass eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) als zivilrechtlich Bedachte so zu beurteilen ist, dass die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen ist. Die Gesamthandsgemeinschaft selbst wird also nicht bereichert.
Dem steht die Rechtsprechung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00) zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR nicht entgegen. Die GbR stellt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern allerdings ein völlig verselbstständigtes Rechtssubjekt dar; das Trennungsprinzip gilt also nicht uneingeschränkt. Entsprechende Einschränkungen finden sich auch an anderen Stellen: Auch im Bereich des GrEStG berücksichtigen §§ 5 f. GrEStG die Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen.
Dementsprechend sollten Einlagen in Personengesellschaften nicht disquotal geleistet werden, wenn die schenkungsteuerlichen Freibeträge überschritten werden.
Fundstelle
- BFH 5.2.20, II R 9/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217242