· Fachbeitrag · § 7 ErbStG
Grundstücksschenkung nur durch im Grundbuch eingetragene Eigentümer möglich
| Bei einer Grundstücksschenkung ist derjenige als Schenker anzusehen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können dagegen nicht als Schenker angesehen werden. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) hatte aus seiner ersten Ehe sechs Kinder. Im Jahr 1984 übertrug er seinen damals bereits geborenen vier Kindern (K 1 bis K 4) ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück. Im notariellen Schenkungsvertrag war für den Fall vereinbart, dass K, wenn er nochmals Vater werden sollte, die Kinder 1 bis 4 verpflichtet sind, die nachgeborenen Kinder ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind.
In Erfüllung dieser Verpflichtung übertrugen die vier Erstgeborenen im Jahr 1989 mit weiterem notariellen Schenkungsvertrag je einen Bruchteil von 1/12 auf zwei nachgeborene Geschwister, sodass alle Kinder zu je 1/6 Miteigentümer des Grundstücks wurden. Mit seiner zweiten Ehefrau hat K zwei weitere, im Jahr 2001 und 2004 geborene Kinder (K 7 und K 8), die von K 1 bis K 6 nicht am Grundstück beteiligt wurden.
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