· Fachbeitrag · § 7 ErbStG
Unentgeltliche Übertragung eines Erbbaurechts
| Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses darf bei Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen erhielten ‒ jeweils zur ideellen Hälfte ‒ ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Steuerpflichtigen beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Dies lehnte das FA ab, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten sei.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die Übertragung des Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung darstelle. Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten.
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