· Fachbeitrag · § 7 GewStG
Gewerbeertrag bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils und Vorliegen einer doppelstöckigen Personengesellschaft
| Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH (A-GmbH) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (A-KG). Die als Kommanditistin an der A-KG beteiligte W-KG übertrug ihren Kommanditanteil mit Wirkung zum 1.1.2002 an eine weitere Kommanditistin der A-KG. Dabei erzielte die W-KG einen Veräußerungsgewinn. Bis zur Mitte des Streitjahrs waren an der W-KG als Komplementäre und Kommanditisten ausschließlich natürliche Personen beteiligt. Am 6.9.2002 traten alle bisherigen Kommanditisten aus der W-KG aus, die M-GmbH trat als weitere Komplementärin und die C-GmbH & Co. KG als Kommanditistin ein. Neben ihrer Beteiligung an der A-KG war die W-KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Gewinn der W-KG aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils zum Gewerbeertrag i. S. des § 7 Satz 2 GewStG gehöre. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Der Gewinn der W-KG aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils gehöre nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, weil § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auf die streitbefangene Veräußerung nicht anwendbar sei.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision gegen das Urteil des FG Bremen zurückgewiesen und damit im Ergebnis die Klage abgewiesen.
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