· Fachbeitrag · § 8 GrEStG
Bewertung von mitverkauftem Zubehör bei der Einrichtung eines Ladengeschäfts
| Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Zubehör ist nicht als Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 GrEStG) einzubeziehen. Fraglich ist, wie die Zweckbestimmung festzustellen ist. |
Sachverhalt
Das FG war der Auffassung, der materielle Kaufvertrag sei dahin auszulegen, dass unter Auslegung des notariell beurkundeten Kaufvertrags zwischen den Vertragsparteien eine Gesamtgegenleistung vereinbart worden sei.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis. Die u. a. in einem Gutachten angeführten Ladeneinrichtungsgegenstände (sonstige Gegenstände) seien nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung als Zubehör i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Nr. 1 BGB anzusehen. Der für sie angesetzte Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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