· Fachbeitrag · Absage an eine steuerzahlerfreundliche Gestaltung
Instandhaltungsrücklage reduziert nicht die Grunderwerbsteuer
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wird eine Eigentumswohnung zur eigenen Nutzung oder als Kapitalanlage erworben, fällt auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer an. Bisher war es gängige Praxis, dass der Kaufpreis bei entsprechenden Vertragsklauseln zuvor um die anteilig auf die Wohnung entfallende Instandhaltungsrücklage gekürzt wird. Dieser steuerzahlerfreundlichen Gestaltung erteilte der BFH jüngst eine Absage. Zulässig bleibt es jedoch, übernommenes Inventar (z. B. eine Einbauküche) in Abzug zu bringen. |
Instandhaltungsrücklage abziehen ‒ neuerdings nicht mehr möglich!
Mit Urteil vom 9.10.1991 (II R 20/89) entschied der BFH noch, dass die gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene anteilige Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG (a. F.) nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Voraussetzung hierfür war, dass die Kaufpreisfindung unter Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage erfolgte. Sie musste also gesondert im Kaufvertrag ausgewiesen werden. Diesen Grundsatz beherzigte auch das FA und reduzierte in entsprechenden Fällen die Bemessungsgrundlage der Steuer um die Instandhaltungsrücklage (z. B. OFD-NRW, 10.12.13, S 4521-2013/4000-St 257).
Bereits mit Urteil vom 2.3.2016 (II R 27/14) schränkte der BFH dieses Vorgehen ein. Wurde die Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, war keine Reduzierung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage möglich. Denn die Instandhaltungsrücklage ist im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gesonderter Gegenstand der Versteigerung und wird insbesondere in dem zugrunde liegenden Wertgutachten nicht gesondert ausgewiesen.
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