· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass (seit 01.07.2021) mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der vor dem 1.7.2021 geltenden Rechtslage war ein Übergang von 95 % der Anteile innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erforderlich. Maßgebend ist eine sog. grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Der BFH musste darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein inländisches Grundstück einer Obergesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG „gehört“. |
Sachverhalt
Streitig war u. a., ob die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des im zivilrechtlichen Eigentum einer Untergesellschaft stehenden Grundvermögens an deren Obergesellschaft voraussetzt, dass die Obergesellschaft aufgrund eines (früheren) unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs als Erwerberin des Grundvermögens anzusehen ist.
Mit notarieller Vereinbarung trat A die von ihm allein gehaltenen Anteile an einer GmbH & Co. KG (A-KG) und deren Komplementärin (A-GmbH) an eine luxemburgische Personengesellschaft (A-S.e.c.s.) ab. Deren Gesellschaftsvermögen wiederum hielt allein A. Weiterer Gesellschafter der A-S.e.c.s. war eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Anteile ebenfalls von A gehalten wurden.
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