· Fachbeitrag · § 10 ErbStG
Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Übernahme der Beerdigungskosten anzusetzen
| Die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 EUR ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24.1.2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19.5.2013 verstarb.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Nacherbin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. H. v. 10.300 EUR (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
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