· Fachbeitrag · § 13 ErbStG
Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
| Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. |
Sachverhalt
Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Steuerpflichtige das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und blieb darin wohnen. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Steuerpflichtige das Familienheim verschenkt hatte.
Entscheidungsgründe
Steuerfrei ist der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner unter den folgenden Voraussetzungen:
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