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  • · Nachricht · §§ 193 ff. AO

    Prüffelder der Finanzämter 2021

    | Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ‒ im Unterschied zur Finanzverwaltung aller anderen Bundesländer a‒ auch im Jahr 2021 ihre Prüfungsschwerpunkte veröffentlicht. |

     

    Zentrales Prüffeld für alle Finanzämter soll danach die „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) bei § 15 und 18 EStG“ sein. Daneben wurden von den Festsetzungsfinanzämtern folgende dezentrale Prüffelder benannt und von der OFD NRW tabellarisch aufgelistet:

     

    • Tabellentitel

    222

    Sankt Augustin

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

    Anteilsveräußerung gem. § 17 EStG

    222

    Sankt Augustin

    Körperschaftsteuer

    Verlustabzug bei Körperschaften gem. § 8c KStG

    222

    Sankt Augustin

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 21 EStG

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Erstjahr

    222

    Sankt Augustin

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    223

    Köln-West

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

     § 17 EStG

    223

    Köln-West

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 21 EStG

    Erstjahr Vermietung und Verpachtung

    224

    Brühl

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

    entgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Anteilen an KapG, Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer KapG

    305

    Bielefeld-Innenstadt

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    310

    Bünde

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    310

    Bünde

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    313

    Detmold

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    313

    Detmold

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    313

    Detmold

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

    Verluste gem. § 17 EStG

    314

    Dortmund-West

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 21 EStG

    Einkünfte aus V+V im Erstjahr.

    314

    Dortmund-West

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 22-23 EStG

    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

    315

    Dortmund-Hörde

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 21 EStG

    VuV im Erstjahr

    326

    Höxter

    Umsatzsteuer

    Tätigkeitsvergütungen GmbH & Co.KG

    326

    Höxter

    ESt ‒ Steuerermäßigungen § 35a EStG

    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

    332

    Lüdenscheid

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

    Anteilsveräußerung § 17 EStG

    333

    Lüdinghausen

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 21 EStG

    hohe Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften gem. § 21 EStG

    335

    Minden

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 20 EStG

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    342

    Siegen

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 19 EStG

    Erstmalig doppelte Haushaltsführung

    342

    Siegen

    ESt ‒ Gewinneinkünfte § 17 EStG

     §17 EStG

    342

    Siegen

    ESt ‒ Tarifvorschriften § 34a EStG

     §34a EStG

    342

    Siegen

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 20 EStG

     §20 EStG

    345

    Warburg

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    349

    Bielefeld-Außenstadt

    sonstiges Prüffeld

    Erstmalige Unterstützungsleistung

    349

    Bielefeld-Außenstadt

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    350

    Bochum-Süd

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    350

    Bochum-Süd

    sonstiges Prüffeld

    Verwaltungsinternes Prüffeld

    350

    Bochum-Süd

    ESt ‒ Gewinneinkünfte §§ 15/18 EStG

    Verschmelzung von jur. Personen

    359

    Marl

    ESt ‒ Überschusseinkünfte § 19 EStG

    erstmalige doppelte Haushaltsführung

     

    Die vorstehende Liste hatte die OFD NRW im Januar 2021 zunächst ‒ wie in den Vorjahren ‒ auf ihrer Homepage veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Anders als in den Vorjahren wurde die Liste nach kurzer Zeit aber wieder von der Homepage genommen und ist bei Drucklegung dieses Beitrags im März offiziell nicht mehr verfügbar.

     

    PRAXISTIPP |

    Die OFD NRW weist darauf hin, dass die enumerativ aufgezählten Prüffelder lediglich Schwerpunkte aufzeigen. Selbstverständlich sollen, werden und dürfen die Prüferinnen und Prüfer auch andere Sachverhalte aufgreifen!

     

    Zur beiderseitigen Arbeitserleichterung bittet die OFD NRW die Steuerpflichtigen, die von einem oder mehreren der Prüffelder betroffen sind, alle notwendigen Unterlagen und Angaben direkt mit Abgabe der Steuererklärung einzureichen.

     

    Unmittelbar gilt die Zusammenstellung der Prüfungsschwerpunkte nur für den Zuständigkeitsbereich der OFD NRW. Mittelbar liefert sie auch Anhaltspunkte für die anderen Bundesländer, worauf die Prüfer auch dort besonders achten. Steuerberater sollten in Frage kommende Mandatsfälle daraufhin überprüfen und die betroffenen Mandaten rechtzeitig entsprechend informieren und vorbereiten.

     
    Quelle: ID 47331672