· Fachbeitrag · §§ 218 ff. BewG
Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell ‒ AdV Beschluss 1
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist (inhaltsgleich mit dem Leitsatz des Beschlusses II B 79/23). |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Eigentümerin eines 351 qm großen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks.
Mit Bescheid vom 28.12.2022 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit zum 1.1.2022 auf 91.600 EUR fest. Diesen Betrag ermittelte das FA gemäß §§ 218 ff. BewG n. F. aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks und des abgezinsten Bodenwerts.
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