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  • · Fachbeitrag · §§ 218 ff. BewG

    Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell ‒ AdV-Beschluss 2

    Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist (inhaltsgleich mit dem Leitsatz des Beschlusses II B 78/23).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines 1053 qm großen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks.

     

    Mit Bescheid vom 30.12.2022 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit zum 1.1.2022 auf 318.800 EUR fest. Diesen Betrag ermittelte das FA gemäß §§ 218 ff. BewG neuer Fassung aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks und des abgezinsten Bodenwerts.

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