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  • · Fachbeitrag · § 6a GrEStG

    BFH großzügiger als BMF: Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist weit auszulegen

    von StB WP Dr. Claus Koss ‒ www.claus-koss.dewww.numera.de

    | Die Umstrukturierung von Unternehmen mit Grundstücken wird günstiger: Der BFH hat in mehreren Urteilen die Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Konzern nach § 6a GrEStG weiter ausgelegt als die Finanzverwaltung. Die Steuerbefreiung ( § 6a GrEStG ) betrifft die Übertragung von Grundstücken bei Umwandlungen im Konzern. An diese Befreiung sollte aber auch bei der Beendigung von Betriebsaufspaltungen gedacht werden. |

     

    Sachverhalt

    Das beherrschende Unternehmen war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft. Das Tochterunternehmen wurde auf das beherrschende Unternehmen verschmolzen. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das FA sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begünstigt sei. Bereits das FG Nürnberg (16.10.14, 4 K 1059/13, EFG 2015, 424) vertrat die Auffassung, dass diese Verschmelzung vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erfasst werde.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er führte aus, dass nach § 6a GrEStG für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werde. Voraussetzung sei u. a., dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft i. H. v. mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wiesen die Münchener Richter darauf hin, dass die von § 6a GrEStG gewährte Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist, so der BFH, auch die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin begünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Grunderwerbsteuer wird oft zum Hindernis für Umstrukturierungen, wenn Grundstücke im Betriebsvermögen einer der Gesellschaften vorhanden sind. Denn die ertragsteuerlichen Folgen werden durch die Möglichkeit der Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes minimiert.

     

    Doch der BFH legt die Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG weiter aus als die Finanzverwaltung. In fünf weiteren Verfahren (BFH 22.8.19, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) entschieden die Münchener Richter, dass sowohl der Begriff des herrschenden Unternehmens wie die steuerbegünstigten Umwandlungsvorgänge einen großen Anwendungsbereich haben, der sich nicht notwendigerweise an formaljuristischen Kriterien orientiert.

     

    Das ebenfalls Mitte Februar 2020 veröffentlichte BFH-Urteil aus dem August 2019 zeigt jedoch, dass es bei Umstrukturierungen auch auf kleine Details ankommt. Denn in diesem entschiedenen Fall sah der BFH die Voraussetzung der „ununterbrochenen“ Vorbehaltensfrist nicht als erfüllt an

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396711