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  • · Fachbeitrag · Abgabenrecht

    Entlastung für Steuerpflichtige und Versicherte ab 1.1.2019

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Für Steuerpflichtige und Versicherte sind mit Beginn des neuen Jahres durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen Entlastungen eingetreten. In AStW 01/2019 wurde bereits über die Regelungen im „Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuer-licher Regelungen (Familienentlastungsgesetz ‒ FamEntlastG)“ vom 29.11.2018 (BGBl 18, 2210) berichtet. Der folgende Beitrag ergänzt die Berichterstattung durch Einbeziehung der ab 1.1.2019 in Kraft getretenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung und beleuchtet anhand einiger Beispielrechnungen, wie sich die insgesamt eingetretenen gesetzlichen Neuregelungen auf die Nettoverdienste von Steuerpflichtigen in verschiedenen Berufen mit unterschiedlichen Familienständen auswirken. |

     

    Um welche Neuregelungen geht es?

    Der Vollständigkeit halber sind die Maßnahmen, die sich aus dem FamEntlastG ergeben, nachfolgend noch einmal kurz dargestellt:

     

    • Änderungen durch das FamEntlastG ab 1.1.2019 auf einen Blick
    Maßnahmen
    bis 31.12.2018
    ab 1.1.2019
    ab 1.7.2019
    ab 1.1.2020
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR

    Kindergeld für

    1. Kind:

    194

    194

    204

    2. Kind:

    194

    194

    204

    3. Kind:

    200

    200

    210

    ab 4. Kind jeweils:

    225

    225

    235

    Kinderfreibetrag f. VZ 2018, 2019 u. 2020 (einschl. Betreuungsfreibetr.):

     

    7.428

     

    7.620

     

    7.812

    Grundfreibetrag für VZ 2018, 2019 und 2020:

     

    9.000

     

    9.168

     

    9.408

    Verschiebung der Eckwerte des ESt-Tarifs in % um:

     

    1,84 %

     

    1,95 %