· Fachbeitrag · Abgabenrecht
Entlastung für Steuerpflichtige und Versicherte ab 1.1.2019
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Für Steuerpflichtige und Versicherte sind mit Beginn des neuen Jahres durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen Entlastungen eingetreten. In AStW 01/2019 wurde bereits über die Regelungen im „Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuer-licher Regelungen (Familienentlastungsgesetz ‒ FamEntlastG)“ vom 29.11.2018 (BGBl 18, 2210) berichtet. Der folgende Beitrag ergänzt die Berichterstattung durch Einbeziehung der ab 1.1.2019 in Kraft getretenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung und beleuchtet anhand einiger Beispielrechnungen, wie sich die insgesamt eingetretenen gesetzlichen Neuregelungen auf die Nettoverdienste von Steuerpflichtigen in verschiedenen Berufen mit unterschiedlichen Familienständen auswirken. |
Um welche Neuregelungen geht es?
Der Vollständigkeit halber sind die Maßnahmen, die sich aus dem FamEntlastG ergeben, nachfolgend noch einmal kurz dargestellt:
| |||||
Maßnahmen | bis 31.12.2018 | ab 1.1.2019 | ab 1.7.2019 | ab 1.1.2020 | |
EUR | EUR | EUR | EUR | ||
Kindergeld für | 1. Kind: | 194 | 194 | 204 | |
2. Kind: | 194 | 194 | 204 | ||
3. Kind: | 200 | 200 | 210 | ||
ab 4. Kind jeweils: | 225 | 225 | 235 | ||
Kinderfreibetrag f. VZ 2018, 2019 u. 2020 (einschl. Betreuungsfreibetr.): |
7.428 |
7.620 |
7.812 | ||
Grundfreibetrag für VZ 2018, 2019 und 2020: |
9.000 |
9.168 |
9.408 | ||
Verschiebung der Eckwerte des ESt-Tarifs in % um: |
1,84 % |
1,95 % |
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