· Fachbeitrag · Abschreibung
BMF beantwortet Praxisfragen: Nutzungsdauer für Computerhard- und Software
von Dipl.-Finw. Berhard Köstler, Neubiberg
Knapp ein Jahr, nachdem das Bundesfinanzministerium für den Kauf von Computerhard- und Software eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr einführte, wurden nun in einem neuen Schreiben die seither bestehenden Praxisfragen beantwortet. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Infos zur einjährigen Nutzungsdauer, die auch im Jahresabschluss 2021 beachtet werden müssen, zusammengefasst. |
Aufhebung des bisherigen BMF-Schreibens
Durch das neue BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, die ab dem 1.1.2021 angeschafft oder hergestellt werden (BMF 22.2.22, IC V 3 ‒ S 2190/21/10002:025), wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 26.2.2021 ersatzlos aufgehoben.
Keine besondere Form der Abschreibung
Die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software ist keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und stellt keine Sofortabschreibung dar. Mit diesen Aussagen im neuen BMF-Schreiben vom 22.2.2022 soll Folgendes klargestellt werden:
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