· Fachbeitrag · BMF verkürzt die Nutzungsdauer
Gestaltungsüberlegungen zur geänderten Nutzungsdauer von Computern und Software
| In einem Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.2021 wurde zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung angekündigt, dass für digitale Wirtschaftsgüter eine einjährige Nutzungsdauer gelten soll. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde diese Änderung nun umgesetzt. Liest man zwischen den Zeilen, ergeben sich steuerlich höchst interessante Gestaltungsmöglichkeiten. |
Grundsätze zur neuen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die Änderung der Nutzungsdauer für Computerhardware einschließlich der dazu gehörenden Peripherie-Geräte sowie für die Dateneingabe und Datenverarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware begründet das Bundesfinanzministerium mit dem raschen technischen Fortschritt und mit der Tatsache, dass die Abschreibungstabellen seit rund 20 Jahren nicht aktualisiert wurden (BMF 26.2.21, IV C 3 ‒ S 2190/21/10002:013).
Auf Bund-Länder-Ebene wurde deshalb für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzuwendende Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt (BMF 26.2.21, Rz. 1).
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