· Nachricht · Abschreibung für Abnutzung
Betriebliche Nutzungsdauer von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
| Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden ist, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird: |
- Intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): sechs bis zehn Jahre
- Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: sechs bis zehn Jahre
Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 408 | ID 47389369