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  • · Nachricht · Abschreibung für Abnutzung

    Betriebliche Nutzungsdauer von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität

    | Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden ist, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird: |

     

    • Intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): sechs bis zehn Jahre
    • Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: sechs bis zehn Jahre
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 408 | ID 47389369

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