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  • · Fachbeitrag · AktG/GmbHG

    Vertretungsbefugnis bei Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | § 179a AktG ist auf eine GmbH nicht analog anwendbar. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH durch den Geschäftsführer bedarf als besonders bedeutsames Geschäft immer der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Fehlt diese, hat der Vertragspartner keine Rechte aus dem Übertragungsvertrag, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine gewerblich tätige GmbH. Ihre beiden Gesellschafter A und B beschlossen im Dezember 2013 die Liquidation der GmbH zum 31.12.2013 und wurden jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Betriebsgrundstück sollte im Rahmen der Liquidation veräußert werden. Obwohl B dieses Grundstück selbst erwerben und keinen Verkauf an einen Dritten wollte, schlossen die Klägerin, vertreten durch den Liquidator A, und der Beklagte am 16.9.2014 hierüber einen Kaufvertrag, aufgrund dessen eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten eingetragen wurde. Die Klägerin behauptet, dass B bereits zuvor dem Beklagten gegenüber mitgeteilt habe, dass er dem Verkauf des Grundstücks nicht zustimme und kein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliege. Jedenfalls habe der Beklagte grob fahrlässig nicht erkannt, dass A seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Das LG hat der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung stattgegeben, weil der Kaufvertrag in Ermangelung einer nach § 179a AktG erforderlichen Zustimmung unwirksam sei. Das OLG als Berufungsgericht hat dagegen die Klage abgewiesen, da § 179a AktG nicht anwendbar sei infolge der zuvor beschlossenen Liquidation. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch A sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH gibt der Revision der Klägerin statt und verweist die Sache zurück an das OLG, das festzustellen habe, ob dem Beklagten der Missbrauch der Vertretungsmacht bekannt war.