· Fachbeitrag · Aktuelles BMF-Schreiben mit Sonderregelungen
Corona-Update zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale
In den Jahren 2020 und 2021 haben wegen der Coronapandemie viele Arbeitnehmer zu Hause in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die anteiligen Arbeitszimmerkosten gar nicht, i. H. v. bis zu 1.250 EUR oder in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig zu wissen: Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium in einem eher unbekannten Schreiben verschiedene Sonderregelungen zum Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer bekannt gegeben. |
Voraussetzung: Es muss ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen
Das A & O, damit überhaupt über die Höhe eines Werbungskostenabzugs diskutiert werden kann, ist das unstreitige Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Das ist ein abgeschlossener Raum im Haushalt des Arbeitnehmers, der ausschließlich ‒ zu mehr als 90 % ‒ beruflich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF 6.10.17, IV C 6 ‒ S 2145/07/10002:019).
PRAXISTIPP | Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, profitieren Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 von der neuen Homeoffice-Pauschale i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG. Abziehbar als Werbungskosten sind für Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde 5 EUR, maximal 600 EUR pro Jahr. |
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