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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Entgeltdiskriminierung im Arbeitsverhältnis

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Arbeitsrecht, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird? Grundsätzlich nein: Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne hierbei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Aber es gibt Spielregeln und Diskriminierungsgrenzen, wie zwei brandaktuelle Urteile des BAG belegen.

     

    Rechtlicher Hintergrund

     

    Vertragsfreiheit versus Gleichbehandlung

    Ein allgemeines, anspruchsbegründendes Rechtsprinzip: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Das bedeutet, dass die Parteien des Arbeitsvertrags nach der Vertragsfreiheit grundsätzlich die Bedingungen des Arbeitsvertrags frei aushandeln können, so auch die Höhe der Arbeitsvergütung. Die Vertragsfreiheit der Parteien genießt also Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.


    PRAXISTIPP | Ein neu einzustellender Arbeitnehmer kann bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvergütung nicht ohne Weiteres ein höheres Entgelt mit dem Hinweis verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt. Der Arbeitgeber ist vielmehr befugt zu differenzieren, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.