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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer & Co.

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Das hat das BAG in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden. Welche aktuellen Spielregeln gelten beim Testen in Betrieben, welche weiteren Anordnungsbefugnisse hat der Arbeitgeber und welche nicht?

     

    Rückblick: Corona-Arbeitsschutzverordnung und IfSG als Handlungsmaxime

    Wenn Belegschaftsmitglieder Corona-Infektionen mit in den Betrieb einschleppen, kann das bei rapider Ansteckung schnell ganze Betriebs- oder Produktionsteile mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen lahmlegen. Mit dem Ziel, den betrieblichen Infektionsschutz zu verbessern und betriebliche Infektionsrisiken zu minimieren, hat der Verordnungsgeber seit Anfang 2021 mit der Corona-ArbSchV auf das Pandemiegeschehen reagiert und zahlreiche Arbeitgeberpflichten bei der Pandemiebekämpfung konkretisiert.


    PRAXISTIPP | „Arbeitgeber“ sind nach § 2 Abs. 3 ArbSchG alle natürlichen und juristischen Personen, ferner rechtsfähige Personenvereinigungen, die Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen. Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Gefährdungen, die sich für Beschäftigte bei der Arbeit ergeben, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Auch Beamte unterfallen also dem persönlichen Anwendungsbereich des ArbSchG (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG).