· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigung nach Diebstahl eines LitersDesinfektionsmittel
| Vor gut einem halben Jahr war Desinfektionsmittel so rar wie nie zuvor. Wer das in der Coronazeit so begehrte Mittel erwerben wollte, tat sich schwer. Einerseits war auf dem Markt nichts zu bekommen, andererseits war der Preis für Restbestände eklatant in die Höhe geschossen. Dies soll keine Entschuldigung sein, für das Verhalten des dem Sachverhalt zugrunde liegenden Arbeitnehmers. Jedoch erklärt es vielleicht ein wenig, warum der Paketzusteller sich zu dieser Tat verleiten ließ, ohne die Folgen zu bedenken. |
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschichten mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei einer der stichprobenartigen Ausfahrtkontrollen fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 EUR.
Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte der fristlosen Kündigung nach Befragung von Zeugen abschließend zu. Die Kündigung wurde durch das Unternehmen ausgesprochen. Gegen diese Kündigung wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Klage. In der Begründung heißt es, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht.
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