· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
„Kurzarbeit Null“ kürzt den Urlaub
| Das LAG Düsseldorf hat sich aktuell mit der Auswirkung von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer befasst. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit dem 1.3.2011 als Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche teilzeittätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Seit dem 1.4.2020 galt für die Klägerin infolge der Coronapandemie von April bis Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, d. h., der Arbeitsausfall betrug 100 %. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.
Entscheidung
Aufgrund der „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu.
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