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  • 11.09.2018 · Nachricht · Arbeitsrecht

    Missglückter Betriebsübergang – Beschäftigungs- verhältnisse mit dem alten Arbeitgeber bleiben bestehen

    | Missglückt der Betriebsübergang nach § 613a BGB, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse mit dem alten Arbeitgeber bestehen: Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen. |