· Fachbeitrag · Art. 51 Abs. 1 Charta der Grundrechte der EU Richtlinie 2011/16/EU des Rates
Zur Rechtmäßigkeit zwischenstaatlicher Auskunftsersuchen
| Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die erbetenen Informationen für das betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig unerheblich sind. |
Sachverhalt
Ein luxemburgisches Unternehmen („die“ L) hatte eine Tochtergesellschaft in Frankreich (F). Im Besteuerungsverfahren gegen F richtete die französische Steuerverwaltung ein Informationsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung.
Auf Ersuchen der luxemburgischen Steuerbehörden teilte L alle gewünschten Informationen mit, außer den Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter sowie der Höhe und der Beteiligungsquote der von den einzelnen Gesellschaftern jeweils gehaltenen Kapitalanteile. Nach Ansicht von L waren diese Informationen für die von der französischen Steuerverwaltung durchgeführte Nachprüfung nicht voraussichtlich erheblich.
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