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  • · Nachricht · Art. 51 Abs. 1 Charta der Grundrechte der EU Richtlinie 2011/16/EU des Rates

    Zur Rechtmäßigkeit zwischenstaatlicher Auskunftsersuchen

    | Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die erbetenen Informationen für das betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig unerheblich sind. |

     

    Sachverhalt

    Ein luxemburgisches Unternehmen („die“ L) hatte eine Tochtergesellschaft in Frankreich (F). Im Besteuerungsverfahren gegen F richtete die französische Steuerverwaltung ein Informationsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung.

     

    Auf Ersuchen der luxemburgischen Steuerbehörden teilte L alle gewünschten Informationen mit, außer den Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter sowie der Höhe und der Beteiligungsquote der von den einzelnen Gesellschaftern jeweils gehaltenen Kapitalanteile. Nach Ansicht von L waren diese Informationen für die von der französischen Steuerverwaltung durchgeführte Nachprüfung nicht voraussichtlich erheblich.

     

    Weil L sich weigerte, diese Auskünfte zu erteilen, verhängte die luxemburgische Steuerverwaltung eine Geldbuße in Höhe von 250.000 EUR. L erhob beim luxemburgischen Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung der Geldbuße und der Anordnung. Letztere beinhaltet die Entscheidung der luxemburgischen Behörden, dass L auch weiterhin die streitigen Informationen mitteilen müsse. Im ersten Rechtszug setzte das luxemburgische Verwaltungsgericht die Geldbuße auf 150.000 EUR herab, ohne die Begründetheit der Anordnung prüfen zu wollen. Das Verwaltungsgericht stützte sich insoweit auf das luxemburgische Gesetz, nach dem es zulässig sei, die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu beantragen, nicht jedoch die Aufhebung des Informationsersuchens und der Anordnung.

     

    L legte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof Luxemburg Berufung ein. Das Unternehmen hielt sich in dem durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf für verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof Luxemburg hat sich an den EuGH gewandt, um u. a. feststellen zu lassen, ob er die Begründetheit der Anordnung und folglich des französischen Informationsersuchens, auf das diese gestützt ist, prüfen darf.

     

    Entscheidung

    Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendbar ist, da die luxemburgischen Steuerbehörden die Unionsrichtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung durchgeführt haben, um gegen L nach deren Weigerung, die erbetenen Informationen mitzuteilen, eine Geldbuße zu verhängen.

     

    Sodann muss das nationale Gericht, bei dem eine Klage gegen eine Geldbuße anhängig ist, die dem Steuerpflichtigen („Verwaltungsunterworfenen“) wegen Nichtbefolgung einer Anordnung auferlegt wurde, die Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen dürfen, damit das in der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewahrt ist.

     

    Eine solche Anordnung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn die erbetenen Informationen für die Bedürfnisse der Steuerprüfung im ersuchenden Mitgliedstaat „voraussichtlich erheblich“ sind. Die Pflicht der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats, mit den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats zusammenzuarbeiten, erstreckt sich nach dem Wortlaut der Richtlinie nur auf die Mitteilung „voraussichtlich erheblicher“ Informationen. Daher ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet,

     

    • sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder
    • um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten des betreffenden Steuerpflichtigen erheblich sind.

     

    Die Mitgliedstaaten bestimmen zwar die Informationen, die sie für notwendig halten. Sie dürfen jedoch nicht um Informationen ersuchen, die für die betreffende Ermittlung unerheblich sind, wobei sich der Adressat einer Anordnung vor Gericht darauf berufen können muss, dass das Informationsersuchen nicht mit der Richtlinie vereinbar und die sich daraus ergebende Anordnung daher rechtswidrig ist:

     

    • Die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (hier die luxemburgischen Steuerbehörden) dürfen sich nicht auf eine summarische und formelle Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Informationsersuchens beschränken, sondern müssen sich auch vergewissern, dass den erbetenen Informationen angesichts der Identität des von der Ermittlung betroffenen Steuerpflichtigen und deren Zweck die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt.

     

    • Desgleichen muss das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats (hier das luxemburgische Gericht) die Rechtmäßigkeit des Ersuchens kontrollieren dürfen. Es darf jedoch nur prüfen, ob sich die Anordnung auf ein hinreichend begründetes Informationsersuchen stützt, das Informationen betrifft, denen für die betreffende Steuerprüfung die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint.

     

    Hinsichtlich des Zugangs zu dem Informationsersuchen und zu allen ergänzenden Informationen gilt es zu unterscheiden:

     

    • Das Gericht muss Zugang zu dem Informationsersuchen und zu allen ergänzenden Informationen haben, die die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats vom ersuchenden Mitgliedstaat erhalten haben, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

     

    • Dem Steuerpflichtigen kann jedoch entgegengehalten werden, dass das Informationsersuchen vertraulich ist und er daher kein Recht auf Zugang zu dem gesamten Ersuchen hat. Damit seine Sache in einem fairen Verfahren verhandelt werden kann, muss er jedoch Zugang zu den wesentlichen Informationen des Informationsersuchens (nämlich der Identität des betroffenen Steuerpflichtigen und dem steuerlichen Zweck der erbetenen Informationen) haben, wobei das Gericht ihm bestimmte weitere Informationen übermitteln darf, wenn es der Ansicht ist, dass diese wesentlichen Informationen nicht genügen.

     

    Fundstelle

    • EuGH 16.5.17, Rs. C-682/15, Berlioz Investment F und SA
    Quelle: ID 44758818