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  • · Fachbeitrag · Art. 132 MwStSystRL

    EuGH zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen

    Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne der unionsrechtlichen Steuerbefreiung ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff. Dieser verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist ein Golfverein. Der Verein wurde von seinen Mitgliedern nach Auffassung der Finanzverwaltung durch allgemeine Mitgliedsbeiträge nicht umsatzsteuerbar vergütet.

     

    Darüber hinaus erbrachte der Verein eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und den Verkauf eines Golfschlägers.