· Fachbeitrag · § 4 UStG
BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen
Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports ist. Der Zweck wird durch den Betrieb eines Golfplatzes verwirklicht. Streitig ist die Gemeinnützigkeit des Steuerpflichtigen (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Sachverhalt zur Entscheidung des EuGH vom 10.12.20, C-488/18, Golfclub Schloss Igling e.V.).
Entscheidung
Der BFH hat die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Das Gericht folgt damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem EuGH. Dieser hat darauf erkannt, dass sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die recht weit gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSysRL berufen kann. Die Vorschrift hat also keine „Bürgerwirkung“.
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