· Fachbeitrag · Außenprüfung
Neue Abgrenzungsmerkmale zur Einordnung in Größenklassen ab 2019
| Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24.4.2012, IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle. |
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
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Betriebsart 1) | Betriebsmerkmale in EUR | G-Betriebe EUR | M-Betriebe EUR | K-Betriebe EUR |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über | 8.600.000 335.000 | 1.100.000 68.000 | 210.000 44.000 |
Fertigungsbetriebe(F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über | 5.200.000 300.000 | 610.000 68.000 | 210.000 44.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über | 5.600.000 700.000 | 990.000 165.000 | 210.000 44.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über | 6.700.000 400.000 | 910.000 77.000 | 210.000 44.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über | 175.000.000 670.000 | 42.000.000 230.000 | 13.000.000 57.000 |
Versicherungsunternehmen Pensions-kassen (V) | Jahresprämieneinnahmen über | 36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
Unterstützungskassen (U) | alle | |||
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über | 1.200.000 185.000 | 610.000 68.000 | 210.000 44.000 |
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) | Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.92, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) | alle | ||
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 ‒7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über 500.000 |
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