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  • · Fachbeitrag · Beiträge zur Industrie- und Handelskammer

    Beitragsbescheide der IHK sind teilweise unzulässig

    | Das Niedersächsische OVG hat mit drei Urteilen den Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise stattgegeben. |

     

    Hintergrund

    Unternehmer müssen in der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) Mitglied sein und Beiträge zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft und die damit verbunden Pflichtbeiträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Nichtsdestotrotz versuchen einige Unternehmer sich auch nach dem Urteil gegen die Bescheide der IHK zur Wehr zu setzen. So wie auch in dem folgenden Fall.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg für die Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 sowie einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Jahr 2016. Sie machten geltend, den Wirtschaftssatzungen der beklagten Industrie- und Handelskammern liege eine Wirtschaftsplanung zugrunde, die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoße. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beitragssätze in den Wirtschaftssatzungen und damit zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.